Koninklijke Harmonie St. Cecilia 1836 Vaals

Kroniek 1878

Uit de oorspronkelijke verenigingskroniek.

Vertaald en bewerkt door Hub Deitz.

Uit de kroniek

Vertaald en bewerkt door Hub Deitz.

De oorspronkelijke kroniektekst is hieronder behouden. Jaarverslagen volgen het verenigingsjaar zoals in de bron vermeld.

Uit de oorspronkelijke kroniek – 1878

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STATUTEN DER CAECILIA – HARMONIE VEREIN IN VAALS

5. JANUAR 1878

Der Verein und sein Zweck

01. Der Zweck des Vereins ist, sich auf anständige Weise zu amusiren sowie durch Annahme anständiger Geschäfte Geld zu verdienen.
02. Jeder der durch Unterzeichnung dieser Statuten dem Verein als Mitglied angehört, ist verpflichtet:

2a. diese Statuten pünktlich zu beobachten,

2b. sich nicht höher zu schätzen wie ein anderer,

2c. die dem Verein angehörigen Musikalien resp. seine Stimme, sowie sein Instrument in gehöriger Ordnung zu halten. Zuwiderhandlungen gegen c können mit einer vom Vorstand bestimmten Strafe belegt werden.

03. Der Verein soll von einem Vorstand geleitet werden, welcher jedes Jahr mit Neujahr gewählt wird, und in folgender Ordnung besteht: einen Präses, dessen Stellvertreter, einen Kassirer, einen Kassenführer und einen Sekretär. Zudem wählt der Vorstand aus seinen Mitgliedern zwei Controllführer.

04. Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu verfügen; hat der Vorstand nun etwas ausgemacht oder angeordnet, in Betreff der aktiven Mitglieder, so soll der Präses selbige davon in Kenntnis setzen.
05. Der Präses oder dessen Stellvertreter haben für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu sorgen, auch kann nur durch ihn der Gesellschaft etwas vorgetragen werden; wenn daher ein Mitglied etwas vorzubringen hat, kann es sich an den Präses wenden.
06. Der Kassenführer hat über alle Einnahmen und Ausgaben seine Bücher zu führen, und darf selbiger keine Ausgaben machen, ohne vom Vorstand dazu bevollmächtigt zu sein.
07. Die Kassenbücher sollen jedes Jahr vom Vorstande nachgesehen und unterzeichnet, und zwar bei Erneuerung des Vorstandes, der ganzen Gesellschaft vorgelegt werden.
08. Gleichwie der Vorstand über alles zu verfügen hat, so hat er auch bei Stimmengleichheit über alles zu entscheiden.
09. Wenn jemand als aktives Mitglied in die Gesellschaft wünscht aufgenommen zu werden, so muss er sich schriftlich oder mündlich an der Gesellschaft melden, dann kann er nach bestandener Probe als Mitglied aufgenommen werden, wenn die Ballotage zu seinen Gunsten ausfällt.
10. Wenn jemand durch Ballotage aufgenommen ist, so zahlt er einen halben Gulden Einschreibegeld, und tritt dann in die Rechte eines jeden Mitgliedes.
11. Jedes Mitglied zahlt eine monatliche Einlage von 15 Cents. Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Einlage vor Neujahr ganz zu bezahlen, widrigenfalls hat der Vorstand das Recht, dieses vom ersten Verdienst abzuhalten.
12. Wenn ein Mitglied mit Schuld oder Musikalien aus der Gesellschaft tritt, so hat die Gesellschaft das Recht, seinen Namen öffentlich im Gesellschaftslokal anzukleben.
13. Wenn jemand, der mit Schuld aus der Gesellschaft getreten ist, wieder wünscht aufgenommen zu werden, so muss er seine alte Schuld entrichten, dann kann er durch Ballotage und mit dem in Art. 10 angegebenen Einschreibegeld, wieder als Mitglied aufgenommen werden.
14. Diejenigen Mitglieder, welche ihr Instrument auf Einlass erhalten haben, müssen ihren monatlichen Einlass pünktlich entrichten, bei etwaigem Manko kann der Vorstand nach Recht darüber verfahren.
15. Ueber Gelder die an Sonn- und Festtagen hier in Vaals verdient werden, hat der Vorstand zu verfügen.
16. Wenn ein Mitglied aus der Gesellschaft tritt, so hat es kein Recht auf Gegenstände die der Gesellschaft angehören.
17. Die Mitglieder versammeln sich auf die vom Vorstand bestimmte Zeit; jedes Mitglied ist gehalten, auf diesen Versammlungen pünktlich zu erscheinen. Bei Proben sind für Nichterscheinen folgende Strafen festgesetzt: Wer zu spät erscheint, bezahlt 6 Cent. Wer ohne gründliche Ursache nicht erscheint, bezahlt 15 Cent. Wenn ein Mitglied ohne gründliche Ursache fünfmal nacheinander auf der Probe nicht erscheint, dann hat der Vorstand das Recht ihn aus dem Vereine auszuschliessen.
18. Nach Paragraph 3 wählt der Vorstand aus seinen Mitgliedern zwei Controllführer; diese haben folgende Arbeit und Verpflichtungen: erstens, die richtige Führung des Controllbuches; zweitens, Sorge tragen, dass jedes Geschäft gut besetzt wird; drittens, dass jeder eben oft in Geschäfte geht.
19. Geschäfte kann jedes Mitglied annehmen, doch ist jeder verpflichtet, es gleich einem der beiden Controllführer zu melden, und ist ein durch ein Mitglied gemachter Kontrakt für den Verein nicht eher bindend, als bis die Controllführer ihre Zustimmung gegeben haben.
20. Bei jedem Geschäft wird vom Vorstand oder Controllführer ein Mitglied ernannt, das die Musik führt und die Bezahlung einnimmt, auch hat dieses Mitglied die im folgenden Paragraphen angegebene Strafe zu notiren und den Controllführern zu melden.
21. Die bestellten Mitglieder müssen zur bestimmten Zeit an Ort und Stelle sein. Uebertretungen sind mit folgenden Strafen belegt: bei einer viertel Stunde Zuspätkommen ein Silbergroschen, bei einer halben Stunde fünf Silbergroschen, und bei Nichterscheinen ein Thaler Strafe. Diese Strafe wird vom nächsten Verdienst abgehalten.
22. Wenn Geschäfte angenommen sind, wo der ganze Verein mitwirkt, so darf kein Mitglied fehlen, es sei nur bei genügenden Gründen. Die in diesem Paragraphen angedeuteten Geschäfte können nur vom Vorstand angenommen werden. Wer diesem Paragraphen zuwider handelt, verfällt in eine vom Vorstand bestimmte Strafe.
23. Wenn zwei Geschäfte auf einen Tag fallen, so hat der Vorstand das Recht, die Besetzung zu besorgen. Alsdann haben die Mitglieder die Pflicht sich der Anordnung des Vorstandes zu fügen.
24. Ist ein Mitglied irgend in Geschäfte bestellt, und ist verhindert zu erscheinen, so muss es dieses bei Zeiten dem Controllführer melden. Dieser hat dann die Pflicht das folgende Mitglied zu bestellen. Sagt ein Mitglied ohne dringende Gründe ab, so wird es mit einer Ueberschlagung im Geschäfte bestraft.
25. Mehrere Mitglieder dürfen, ohne vom Verein dazu beauftragt zu sein, kein Geschäft annehmen, oder in Geschäfte gehen, wohl darf ein oder zwei Mitglieder sich etwas annehmen, aber nur mit Zustimmung der Controllführer. Wer sich gegen diesen Paragraphen verfehlt, kann vom Vorstande mit zweier Ueberschlagungen im Geschäfte bestraft werden.
26. Von jedem Geschäfte fliesst von jedem verdienten Thaler ein Silbergroschen in die Kasse, mit Ausnahme wenn ein Mitglied für sich allein, und nicht vom Verein oder Dirigenten dazu bestellt, in Geschäfte geht.
27. Keine Musikalien dürfen in Geschäften gebraucht werden, als die dem Vereine oder Dirigenten angehörigen, es sei nur mit Erlaubnis des Vorstandes.
28. Jedes Mitglied welches im Geschäfte ist, ist verpflichtet, so lange das Geschäft dauert, sich ordentlich zu halten, dass es im Stande bleibt seine Stimme ordentlich blasen zu können, und nicht eher aufzuhören oder wegzugehen, bis vom Musikführer die Erlaubnis ausgeht. Zuwiderhandlungen werden mit Verlust des Verdienstes vom Geschäfte bestraft.
29. Über alle Angelegenheiten, die im Vereine oder im Geschäfte vorkommen, dürfen keine öffentlichen Gespräche in Wirtshäusern oder in Gesellschaften vorkommen. Wenn dieses aufzuweisen ist, wird mit 5 Silbergroschen Strafe belegt.
30. Umänderungen dieser Statuten können nur stattfinden, wenn zwei Drittel Stimmen dafür sind.

Genehmigt durch die unterzeichneten Mitglieder am 5. Januar 1878. (folgen die Namen)

Oorspronkelijke bron: Statuten →